Kyoto-Protokoll

Das Kyoto-Protokoll, betitelt nach dem japanischen Tagungsort der dritten Klimakonferenz, stellt bis zum heutigen Tage das weltweit einzige bindende internationale Übereinkommen für eine reale Minderung der wichtigsten Treibhausgasemission dar. Das Abkommen zum gezielten Klimaschutz wurde bereits am 11. Dezember 1997 auf der oben genannten Konferenz als Zusatzprotokoll zur Ausgestaltung der United Nations Framework Convention on Climate Change, kurz UNFCCC, beschlossen.

Ratifizierung

Die Gründe für die zeitliche Spanne zwischen dem Beschluss am 11. Dezember 1997 und dem letztendlichen Inkrafttreten des Kyoto-Protokolls am 16. Februar 2005 liegen in den in Artikel 25 verankerten Bedingungen für die Beschlussmehrheit, so genannte Quoren.1 So war Voraussetzung, dass mindestens 55 Staaten, die zusammengerechnet mehr als 55 % der Kohlenstoffdioxid-Emissionen des Jahres 1990 verursachten, das Abkommen unterzeichnen. Der erste Teil dieser Bedingung wurde durch die Ratifikation Islands am 23. Mai 2002 als 55. Unterzeichner erfüllt. Der zweite Teil stellte sich jedoch als deutlich schwieriger heraus. Die Problematik hierbei war, dass sowohl die USA, der weltweit größte Emittent, als auch Australien als zwei der größten Industrieländer ihre Unterschrift ablehnten. Diese Weigerung bedeutet, dass über 40 % der damaligen Emissionen von Annex-I-Ländern nicht in diesem Übereinkommen enthalten sind.2 Der Begriff „Annex-I-Länder” wird oft als Synonym für „Industrieländer” benutzt. Annex I listet alle Länder, die im Rahmen der Klimarahmenkonvention von 1992 die Selbstverpflichtung zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2000 auf das Niveau von 1990 übernommen haben. Auf der Liste stehen alle OECD-Länder mit Ausnahme von Korea und Mexiko, sowie alle osteuropäischen Länder außer Jugoslawien und Albanien.3

Jedoch konnte, durch die Ratifizierung Russlands im Herbst 2004 und der daraus resultierenden Anrechnung des russischen Kontingents in Höhe von 16,6 % der Annex-I-CO2-Emissionen1 , das Kyoto-Protokoll am 16. Februar 2005, knapp 8 Jahre später, endlich in Kraft treten.

Deutschland hat das Protokoll im Mai 2002 zusammen mit den anderen EU-Mitgliedsstaaten ratifiziert. Laut aktuellstem Stand sind 183 Staaten dem Protokoll beigetreten, haben es ratifiziert oder auf andere Weise ihre formelle Zustimmung erteilt und gelten somit als voll gültige Parteien.

Die zwischendurch immer wieder auftretenden offenen Fragen des Kyoto-Prokolls in verschiedenen technischen Bereichen wurden durch Nachbesserungen in den Konferenzen 1998 in Buenos Aires, im Buenos Aires Plan of Action (BAPA) sowie 2001 in Marrakesch endgültig geklärt.

Ziele

Trotz der Tatsache, dass bis heute über 180 Länder das Kyoto-Protokoll unterzeichnet haben, gelten konkrete Ziele nur für die Annex-B-Länder. Diese unterliegen innerhalb der ersten Verpflichtungsperiode, von 2008 bis 2012, im Rahmen des Protokolls genauen Emissionsreduktionsverpflichtungen. Zu den Annex-B-Ländern zählen neben den oben bereits aufgeführten Industrie- und Transformationsländern noch Kroatien, Slowenien, Monaco und Liechtenstein.3 Grund für diese Einschränkung ist die große Menge an Treibhausgasen, welche die Industrieländer bereits in der Vergangenheit in die Atmosphäre emittiert haben. Dies verdeutlicht Abb. 1, die den Ausstoß von CO2-Äquivalenten pro Person in Tonnen in den Jahren 1990 und 2004 der wichtigsten Emissionsländer darstellt. Außerdem wird davon ausgegangen, dass eine Reduktion der CO2-Ausschüttung für die Industrieländer weniger schlimme Folgen als beispielsweise für Entwicklungs- oder Schwellenländer hätte.

Abb. 1: CO2-Äquivalente, Quelle: Wikimedia Commons (Spitzl)

Abb. 1: CO2-Äquivalente, Quelle: Wikimedia Commons (Spitzl)

Die Annex-B-Länder werden durch das Kyoto-Protokoll verpflichtet, wie oben schon angesprochen, ihre Treibhausgasemission in der ersten Periode um einen gemeinsamen Durchschnittswert von 5,2 % gegenüber dem Jahr 1990 zu reduzieren. Zu den Treibhausgasen zählen beispielsweise: Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Lachgas (N2O), teilhalogenierte und perfuolierte Kohlenwasserstoffe sowie Schwefelhexafluorid (SF6). Bei Letzterem handelt es sich um das wohl stärkste bekannte Treibhausgas. Um diese unterschiedlichen Treibhausgase vergleichbar zu machen, wird die Treibhauswirkung sehr häufig, wie auch in der Grafik zu erkennen, in CO2-Äquivalenten angegeben.

Die Treibhausgaseinsparung der einzelnen Länder ist jedoch höchst unterschiedlich. So besitzt jedes Land seine eigenen Zielwerte und Zieljahre zwischen 2008 und 2012. Die EU-Staaten haben sich auf eine Gesamtreduktion von 8 % verständigt. Zugleich erlauben sie aber auch weniger entwickelten europäischen Staaten eine kurzfristige Steigerung der Emission bei gleichzeitig wachsendem Wirtschaftsumfang.2 Diese unterschiedlichen, nationalen Verpflichtungen bringen jedoch auch einige Sonderheiten mit sich. So dürfte gemäß Annex B Australien seinen Treibhausgasausstoß um 8 % steigern.

Grundsätzlich ist das Kyoto-Protokoll jedoch langfristig angelegt und enthält neben den konkreten Zielwerten der einzelnen Länder auch so genannte flexible Mechanismen, die es den Akteuren erleichtern sollen, die Zielwerte zu erreichen und ihren Verpflichtungen nachzukommen.

Flexible Mechanismen

Die flexiblen Mechanismen sollen den Ländern in erster Linie eine freiwillige Hilfestellung bei der Reduktion der Treibhausgase bieten. Durch die ökonomische Zentrierung der Mechanismen tragen sie nach Meinung einiger Beobachter aber eher zu einer unnötigen Beschränkung des Klimaschutzes bei. Da aber ergänzende Ansätze, beispielsweise in Form von Technologietransfer-Protokollen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern4 , bislang fehlen, werden wir nun im Weiteren die vier Instrumente der flexiblen Mechanismen genauer beschreiben:

1. Emissionsrechtehandel (Emissions Trading)

Die Grundidee des Emissionsrechtehandels liegt im Austausch von Emissionszertifikaten zwischen Ländern, die dazu verpflichtet sind, ihre Treibhausgasausstoß zu reduzieren. Dies folgt einem simplen Prinzip: Staaten, deren Emissionen deutlich unterhalb einer kritischen Grenze liegen, können ihre verbleibendenden Emissionsrechte an den Meistbietenden abtreten. Die Zertifikate sind für alle Treibhausgase gültig und werden in den oben bereits beschriebenen CO2-Äquivalenten ausgedrückt.2 Durch diesen Handel sollen Firmen und Länder motiviert werden, in energetisch effizientere Anlagen zu investieren und somit zu einer Emissionsreduktion beizutragen.

Beim Handel von Emissionszertifikaten auf den immer beliebter werdenden CO2-Märkten wird grundsätzlich zwischen projektbezogenen Mechanismen und Emissionsrechtehandel unterschieden. In ersterem Fall investieren die Käufer in Projekte oder Unternehmen, die sich verpflichtet haben, mit den dadurch gewonnenen Mitteln den Ausstoß von Treibhausgasen zu reduzieren. Der Emissionsrechtehandel hingegen läuft nach dem schon erklärten Prinzip ab. Beide Formen erhalten in den letzten Jahren immer mehr Zuspruch, was auch durch Abb.2 und Abb. 3 belegt wird:

Abb. 2: Projektbezogener Handel, Quelle: Dow, K.: Weltatlas des Klimawandels. 2007.

Abb. 2: Projektbezogener Handel, Quelle: Dow, K.: Weltatlas des Klimawandels. 2007.

Abb. 3: Emissionsrechtehandel, Quelle: Dow, K.: Weltatlas des Klimawandels. 2007.

Abb. 3: Emissionsrechtehandel, Quelle: Dow, K.: Weltatlas des Klimawandels. 2007.

2. Gemeinsame Umsetzung (Joint Implementation)

Kern dieses Mechanismus ist die Umsetzung gemeinschaftlicher Projekte zum Klimaschutz. Ein typisches Beispiel hierfür wäre die Errichtung einer Windkraftanlage in Land A, die durch Land B finanziert wird. Die in Land A eingesparten Emissionen werden anschließend im Verschmutzungskontingent vom Investorland berücksichtigt. Neben der Reduktion der Treibhausgase zielt diese Maßnahme zudem auf eine Modernisierung von ärmeren, meist osteuropäischen, Staaten.1

3. Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (Clean Development Mechanism)

Dieser flexible Mechanismus dient dazu, Industrieländern einen Anstoß zu geben, CO2-reduzierende Maßnahmen in Entwicklungsländern sowie der Dritten Welt durchzuführen und somit in gemeinsamen Klimaschutzprojekten zusammenzuarbeiten.1 Daraus resultierende, eingesparte Emissionen lassen sich wie bei der Joint Implementation auf das eigene Emissionsbudget anrechnen. Der einzige Unterschied hierbei ist die Möglichkeit des Industrielandes, seinen Reduktionsverpflichtungen in einem Land nachzukommen, in dem solche nicht existieren.

4. Lastenteilung (Burden Sharing)

Die Lastenteilung gibt Ländern die Möglichkeit, ihre Reduktionsverpflichtung gemeinsam zu erfüllen. Bestes Beispiel hierfür ist die Europäische Union. Diese hat sich im Kyoto-Protokoll zu dem einheitlichen Ziel verpflichtet, ihre Emissionen um 8 % zu vermindern. Innerhalb der Europäischen Union wurde nun dieses Ziel auf die EU-Mitgliedsstaaten mittels Burden-Sharing-Abkommen verteilt.

Urheber

Dieser Artikel wurde im Rahmen einer Veranstaltung an der Universität Bremen von Guido Kille verfasst.

  1. Rahmstorf, S., Schnellnhuber, H.J.: Der Klimawandel. Beck, München, 2007. [] [] [] []
  2. Dow, K., Downing, T.: Weltatlas des Klimawandels. Europäische Verlagsanstalt, 2007. [] [] []
  3. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Glossar Klimaschutz. http://www.bmu.de/klimaschutz/internationale_klimapolitik/glossar/doc/2902.php, Abruf: 17.05.2009. [] []
  4. Intergovernmental Panel on Climate Change: Methodological and Technological Issues in Technology Transfer. in: IPCC Special Report, 2000. []
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